(04822) 37030

Das Geheimnis der Liebe ist
größer als das Geheimnis
des Todes.

Oscar Wilde

Gerade die Individualität ist das
Ursprüngliche und Ewige im Menschen.

Friedrich Schlegel

 

Ein guter, edler Mensch, der mit uns gelebt,
kann uns nicht genommen werden,
er lässt eine leuchtende Spur zurück.

Thomas Carlyle

Wer im Gedächtnis seiner
Lieben lebt, der ist nicht tot,
der ist nur fern; tot ist nur,
wer vergessen wird.

Christian von Zedlitz

Die Erde ist ein Himmel,
wenn man Frieden sucht,
recht tut und wenig wünscht.

Johann Heinrich Pestalozzi

Ihr Letzter Wille ist entscheidend

Nicht selten kommt es nach dem Tod eines Familienmitglieds unter den Hinterbliebenen zum Streit um das Erbe. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie nicht nur festlegen, wer was erben soll, sondern auch Erben einsetzen, die in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen sind.

Damit das Testament rechtskräftig ist, muss es handschriftlich verfasst sein. Der Verfasser muss seinen Namen, Ort und Datum angeben und das Testament unterschreiben. Um sicherzugehen, kann man ein notariell beglaubigtes Testament hinterlegen, was jedoch mit Kosten verbunden ist.

Die gesetzliche Erbfolge

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, wird anhand der gesetzlichen Erbfolge der Nachlass verteilt.

Erben erster Ordnung:

Hierzu zählen die Kinder sowie Kindeskinder des Verstorbenen. Auch der Ehepartner (mit Sonderrechten) sowie nicht-eheliche Kinder zählen zur ersten Ordnung.

Erben zweiter Ordnung:

Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Verstorbenen gehören der zweiten Ordnung an.

Erben dritter Ordnung:

Zu den Erben dritter Ordnung gehören die Großeltern des Verstorbenen sowie Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten an. Stief- und Pflegekinder werden in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt.

Bitte beachten Sie:

In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt oder Notar.

Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Daher weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.