Das Geheimnis der Liebe ist
größer als das Geheimnis
des Todes.
Oscar Wilde
Nicht selten kommt es nach dem Tod eines Familienmitglieds unter den Hinterbliebenen zum Streit um das Erbe. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie nicht nur festlegen, wer was erben soll, sondern auch Erben einsetzen, die in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen sind.
Damit das Testament rechtskräftig ist, muss es handschriftlich verfasst sein. Der Verfasser muss seinen Namen, Ort und Datum angeben und das Testament unterschreiben. Um sicherzugehen, kann man ein notariell beglaubigtes Testament hinterlegen, was jedoch mit Kosten verbunden ist.
Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, wird anhand der gesetzlichen Erbfolge der Nachlass verteilt.
Erben erster Ordnung:
Hierzu zählen die Kinder sowie Kindeskinder des Verstorbenen. Auch der Ehepartner (mit Sonderrechten) sowie nicht-eheliche Kinder zählen zur ersten Ordnung.
Erben zweiter Ordnung:
Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Verstorbenen gehören der zweiten Ordnung an.
Erben dritter Ordnung:
Zu den Erben dritter Ordnung gehören die Großeltern des Verstorbenen sowie Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten an. Stief- und Pflegekinder werden in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt.
Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt oder Notar.
Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Daher weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.